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Widerruf
Begriff des Versicherungsvertragsrechts. Der Antragsteller hat nach § 8, 4 VVG das Recht, innerhalb von
14 Tagen seinen Antrag zu widerrufen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs. Diese Willenserklärung ist einseitig empfangsbedürftig. Die Frist beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch eine Unterschrift bestätigt hat. Findet diese Belehrung nicht statt, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.     


Widerspruch
Begriff des Versicherungsvertragsrechts. Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei Antragstellung nicht übergibt oder eine Verbraucherinformation nach §10 a VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterlässt, gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins nur dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Eine Ausnahme gilt für Pensionskassen. Das Widerspruchsrecht schließt die Anwendung des Widerrufsrecht nach §8,4 VVG aus.  

 

 

   
     
 
 
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