|
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Verjährung und Fristen In §195 BGB wird eine regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren bestimmt. Ansprüche aus Versicherungsverträgen weichen von der allgemeinen Verjährungsfrist nach §195 ab. Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährung kann aber z.B. durch Stundung der Leistung gehemmt werden oder aber z.B. durch Abschlagszahlungen oder Klageerhebung unterbrochen werden. Nachdem das Versicherungsunternehmen eine Schadensübernahme abgelehnt hat, muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen, sonst wird das Versicherungsunternehmen von der Leistungspflicht frei.
Versicherte Person (VP) Die versicherte Person ist diejenige, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Die VP ist nicht Vertragspartner oder Prämienschuldner. Sie verfügt aber im Schadensfall über Rechte aus dem Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer diese auch hat. Wenn das Interesse der VP Gegenstand der Versicherung ist, muss die VP Obliegenheiten erfüllen, damit sie den Anspruch auf Entschädigung nicht verliert.
Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossen. In vielen Fällen sind auch Dritte an dem Vertrag beteiligt. Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers, also die Person, die den Versicherungsschutz beantragt. Im Unterschied zum Versicherten hat der Versicherungsnehmer Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Zu den Rechten zählt insbesondere das Kündigungsrecht und die Gefahrtragung. Der Versicherungsnehmer ist Prämienschuldner.
Versicherungsschutz Als Versicherungsschutz wird die vertraglich definierte Leistung bezeichnet, die der Versicherer im Versicherungsfall zu erbringen hat. Der Beginn des Versicherungsschutzes setzt in der Regel mit der Zahlung der Erstprämie ein. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes ist die Zahlung der Folgeprämie. Verletzungen der Obliegenheiten können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Versicherungssteuer Die Zahlung der Versicherungsbeiträge unterliegt der Steuer. Sie wird vom Versicherungsunternehmen mit jeder Beitragsrechnung eingezogen und an das Finanzamt abgeführt. Der Versicherungssteuerregelsatz beträgt 19% ab 01.01.2007. Von der Besteuerung ausgenommen sind die Versicherungsentgelte, die der privaten Vorsorge zuzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) VVG ist die übliche Abkürzung für das Gesetz über den Vertrag. Das Versicherungsvertragsgesetz ist die wichtigste gesetzliche Rechtsgrundlage des Versicherungsvertrags.
Vertragsbeginn Der Beginn des Versicherungsschutzes wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens. In verschiedenen Sparten hat der Versicherte Wartezeiten abzuleisten, bevor die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens beginnt: In der Krankenversicherung beginnt die Leistungspflicht mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn (technischer Beginn), jedoch nicht vor Vertragsabschluss (formeller Beginn) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten (materieller Beginn).
|