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Obliegenheiten
Begriff aus dem Versicherungsvertragsrecht. Es liegt dann eine Obliegenheit vor, wenn ein Tun oder Lassen vom Versicherungsnehmer gefordert wird. Für die Erhaltung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist die Einhaltung der Obliegenheiten Voraussetzung. Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die mit den Obliegenheiten verbundenen Pflichten, ist das Versicherungsunternehmen je nach Schwere der Pflichtverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei. Außerdem steht dem Versicherungsunternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsabschluss, während der Laufzeit des Vertrages und nach dem Schadenfall Obliegenheiten zu beachten.
Vor Vertragsabschluss: Der Versicherungsnehmer muss alle Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Versicherungsunternehmen im Schadenfall leistungsfrei und kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Eine Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadensfall muss nicht bestehen.
Nach dem Schadensfall: Das Versicherungsunternehmen ist leistungsfrei, wenn es dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Hier muss allerdings immer geprüft werden, inwieweit das Verhalten des Versicherungsnehmers den Schaden gefördert hat. Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen Obliegenheiten, ist das Versicherungsunternehmen leistungsfrei.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig an eine bestimmte Frist gebunden, die gesetzlich vorgegeben sein kann oder vertraglich festgelegt wurde. Es besteht bei einer Vereinbarung auch die Möglichkeit, die Kündigung für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen (z.B. Jahresverträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, bei denen innerhalb des ersten Jahres der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann). Ist ein Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, so kann er von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen zum Ende einer laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist, die für beide Vertragspartner gleich sein muss, muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 3 Monate betragen.
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