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Mahnung §38 Erstbeitrag
Die Beitragzahlung ist eine der wichtigsten echten Rechtspflichten eines Versicherungsnehmers. Als Gegenleistung erhält er den gewünschten Versicherungsschutz. Zahlt ein Kunde die erste Prämie für eine neu beantragte Versicherung nicht, hat der Versicherer das Recht aktiv oder passiv vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. - Aktivrücktritt: Der Versicherer erklärt ausdrücklich in Schriftform den Rücktritt vom Vertrag, der dann von Anfang an nichtig wird. - Passivrücktritt: Es gilt auch als Rücktritt, wenn der Versicherer den Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten - vom Fälligkeitstag der Prämie an - gerichtlich geltend macht.
Mahnung §39 Folgebeitrag
Kommt ein Kunde mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, hat der Versicherer das Recht auf Zahlung zu klagen und/oder qualifiziert zu mahnen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Materieller Beginn
Der Beginn des Versicherungsschutzes wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.
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