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Bezugsberechtigte Person
Begriff aus der Unfallversicherung.
Bezugsberechtigte Person der Versicherungsleistungen (ausgenommen der Todesfallleistung
Die bezugsberechtigte Person ist diejenige Person, die die Versicherungsleistungen aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag erhalten soll. Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer das Bezugsrecht zu. Er hat jedoch das Recht, eine dritte Person als Bezugsberechtigten zu bestimmen. Ist kein Bezugsrecht zugunsten Dritter festgelegt worden, bleibt der Anspruch auf die Versicherungsleistung beim Versicherungsnehmer oder bei dessen vorzeitigem Tod bei seinen Erben. Bezugsberechtigte Person bei der Todesfallentschädigung: Die bezugsberechtigte Person für die sog. Todesfallleistung wird bei Vertragsabschluss durch den Versicherungsnehmer bestimmt. Unterbleibt die Festlegung einer bestimmten Person, so treten an ihre Stelle die gesetzlichen Erben.
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