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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Allen Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde. In der Versicherungswirtschaft gibt es keine individuell ausgestalteten Verträge. Deshalb bedient man sich zur Umschreibung der Leistungen der AVB. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes.
Anzeigepflicht
Bei der Anzeigepflicht handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Er hat die Anzeigepflicht bei Abschluss des Vertrages (vorvertragliche Anzeigepflicht) zu erfüllen, indem er das Versicherungsunternehmen über Art und Umfang des zu versichernden Risikos vollständig und wahrheitsgemäß aufklärt. Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss er seiner Anzeigepflicht nachkommen, indem er das Versicherungsunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche relevanten Umstände unterrichtet.
Arbeitsunfähigkeit
In der Privaten Unfallversicherung liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seinen Beruf nicht, oder nicht in vollem Umfang verrichten kann, weil die durch das Unfallereignis erlittene Gesundheitsschädigung ihn daran hindert oder sich bei Ausübung seines Berufs die Unfallfolgen verschlimmern würden. Dabei wird das Unfalltagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die von uns benötigte Einstufung der Arbeitsunfähigkeit gilt auch für die Tätigkeiten des alltäglichen Lebens. Nach unseren Regulierungsrichtlinien können auch Hausfrauen und Rentner arbeitsunfähig sein – auch zu 100% -, wenn sie ihren normalen Tätigkeiten nicht nachgehen können.
Arglistige Täuschung
Als arglistige Täuschung bezeichnet man die vorsätzliche Aufrechterhaltung oder Erregung eines Irrtums. Dies kann durch vorsätzliches Aufstellen einer Behauptung oder das Verschweigen von Tatsachen geschehen. Wird ein Versicherungsantrag gestellt, liegt arglistige Täuschung dann vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben macht oder erhebliche Gefahrumstände des zu versichernden Risikos bewusst verschweigt, um die Antragsannahme in seinem Sinne zu beeinflussen. Kann der Nachweis erbracht werden, ist der geschlossene Vertrag anfechtbar bzw. von Anfang an nichtig.
Auskunftspflicht
Der Begriff Auskunftspflicht stammt aus dem Versicherungsvertragsrecht. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, dem Versicherungsunternehmen im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die zur Klärung des Schadensachverhalts erforderlich ist.
Ausschluss
Mit Ausschluss wird eine Risikobeschränkung bezeichnet. Das Versicherungsunternehmen schließt, z.B. per vertraglicher Vereinbarung, bestimmte Gefahrumstände aus dem nach dem Versicherungsvertrag zu tragenden Risiko aus, d.h. Schäden, die durch diese Gefahrumstände verursacht werden, führen nicht zu einem Leistungsanspruch. Es wird zwischen objektiven Ausschlüssen unterschieden, für die der Versicherungsnehmer keine Verantwortung trägt (z.B. das Kriegsrisiko in der Unfallversicherung), und subjektiven Ausschlüssen, die durch den Versicherungsnehmer begründet sind.
Außerordentliche Kündigung
Vorzeitige Beendigung eines Versicherungsverhältnisses aus besonderem Anlass. Das Versicherungsunternehmen ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt bei Nichtzahlung der Folgeprämie oder z.B. bei Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis.
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